Aufmaß nach VOB - Beispiele, Tipps & Muster

Das Aufmaß spielt im Handwerk eine entscheidende Rolle und ist die Basis für eine korrekte und nachvollziehbare Abrechnung der Leistungen. Egal, ob Sie als Elektriker, Dachdecker oder Heizungsinstallateur selbständig tätig sind: Ohne eine übersichtliche Aufstellung und nachvollziehbare Dokumentation Ihrer erbrachten Leistungen fehlt es bei Bauaufträgen an der gesetzlichen Grundlage für Ihre spätere Rechnungslegung. Bei größeren Bauprojekten gelten die Regeln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), insbesondere bei öffentlichen Aufträgen. Bei uns erfahren Sie alles über die relevanten VOB-Regelungen, die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" und spezielle DIN-Vorschriften für verschiedene Gewerke.

Rechtliche Grundlage des Aufmaßes

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist nicht nur die rechtliche Grundlage für die Aufmaß-Erstellung sondern regelt alle Belange rund um die Abwicklung von Großprojekten. Dazu gehören unter anderem:

  • Ausschreibung und Vergabe
  • Vertragsbedingungen
  • technischen Aspekten der Ausführung

Speziell für das Aufmaß gelten die VOB/B §§ 14 und 15. Der Auftragnehmer muss die Projekte prüffähig und nachvollziehbar abrechnen und erstrellt dazu ein entsprechendes Aufmaß.

VOB/B § 14 Abs.1 besagt dabei dass der Auftragnehmer die Leistungen prüfbar abrechnet und dabei Art und Umfang der Teilleistungen (Ordnungszahlen des Leistungsverzeichnisses) anhand von Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belegen nachweist.

Wann gilt die VOB und wann das BGB?

Bei öffentlichen Bauaufträgen ist die VOB verpflichtend anzuwenden. Bei Bauaufträgen mit privaten oder gewerblichen Kunden sind ohne anderweitige Vereinbarung die Regeln des BGB einschlägig. Sie können jedoch jederzeit die VOB zur vorrangigen Vertragsgrundlage bestimmen. Für eine rechtliche Wirksamkeit müssen Sie die Regeln in diesem Fall ausdrücklich und auch für Laien verständlich schriftlich miteinander vereinbaren.

Gegenüber den Vorschriften des BGB erlauben Bauverträge nach VOB eine flexiblere Handhabung. Während Sie beim BGB nach Vertragsunterzeichnung an die festgelegten Details gebunden sind, erlaubt die VOB im Nachhinein noch Änderungen. Äußert Ihr Bauherr also andere Wünsche als ursprünglich vereinbart, sind Sie bei einer Ausführungsmöglichkeit zu deren Umsetzung verpflichtet. Darüber hinaus gelten jeweils eigene Kündigungsmöglichkeiten und Verjährungsfristen.

Private Bauprojekte – Aufmaß nach BGB

Private Bauverträge nach dem BGB werden als Werkverträge angesehen und nach den Vorschriften der §§ 631 ff. BGB geregelt. Gemäß § 650a BGB fallen unter Bauverträge Her- oder Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau von ganzen oder teilweisen Bauwerken oder Außenanlagen. Beim Vertragsschluss sind Sie an keine Form gebunden, für eine spätere Beweiskraft empfehlen wir Ihnen allerdings die vertragliche Schriftform. Ist aufgrund eines mit dem Hausbau verbundenen Grundstückskaufs eine notarielle Beurkundung erforderlich, ist die schriftliche Vertragsform verbindlich.

Das Aufmaß selbst ist in § 650g Absatz 4 BGB geregelt, wonach Sie zu einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Aufstellung Ihrer erbrachten Leistungen verpflichtet sind. Für eine weitere Spezifizierung der Begriffe „übersichtlich“ und „nachvollziehbar“ ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen.

Großprojekte – Aufmaß nach VOB

Bei Großprojekten wie Bauverträgen im Rahmen öffentlicher Gebäude sind Sie zur Anwendung der gesonderten Bestimmungen nach der VOB verpflichtet.

Auch die Aufmaßerstellung ist hier geregelt.

Aufmaßregeln nach VOB

Die VOB gliedert sich in drei Hauptkategorien, die jeweils nochmals unterteilt sind. Regeln zum Aufmaß finden Sie in allen drei Abschnitten.

Aufmaß nach VOB A

Die VOB/A entspricht der DIN 1960 und richtet sich an Auftraggeber der öffentlichen Hand sowie aus bestimmten Bereichen, die die Öffentlichkeit betreffen – so wie beispielsweise den Energiesektor. Sie findet ebenso bei natürlichen wie juristischen Personen Anwendung und definiert die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen.

  • Abschnitt 1 behandelt Grundlegendes zur Ausschreibung und Vergabe nationaler Bauvorhaben und ergibt sich aus den Haushaltsordnungen bzw. Vergabegesetzen von Bund, Land und Gemeinden.
  • Abschnitt 2 umfasst als VOB/A-EU Sonderbestimmungen europaweiter Vergaben durch öffentliche Auftraggeber. Die Vorschriften beruhen auf der Verweisung in § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge.
  • Abschnitt 3 ist auch als VOB/A-VS bekannt. Er enthält individuelle Vorgaben für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge, i. S. d. §§ 99 und § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Die VOB/A dient einer objektiv nachvollziehbaren Vergabe von Bauprojekten im öffentlichen Interesse.

Aufmaß nach VOB B

Die VOB/B ist als DIN 1961 veröffentlicht und beinhaltet die allgemeinen Vertragsbedingungen, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Ausführung von Bauleistungen. Nach § 2 Nr. 2 VOB/B gilt das Aufmaß als Basis Ihrer späteren Vergütung, nach § 14 Absatz 1 VOB/B haben Sie als Auftragnehmer Ihre erbrachten Leistungen prüfbar abzurechnen. Dazu zählen die nachweisliche Angabe von Art und Umfang einzelner Teilleistungen durch Mengenberechnungen, Skizzen und weitere Belege.

Hinweis: Mengenbilanzen bilden im Normalfall keine Abrechnungsgrundlage.

Aufmaß nach VOB C

Dem dritten Teil mit der VOB/C bzw. DIN 18350 schließlich liegen die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) zugrunde. Sie werden als Normen ATV DIN 18299 bis 18459 herausgegeben. Dabei betrifft die ATV DIB 18299 Richtlinien zu Bauarbeiten jeglicher Art, die in den folgenden Normen für einzelne Handwerke konkretisiert werden. Die Regelungen zu Aufmaß und Abrechnung spezifischer Bauleistungen sind jeweils im 5. Abschnitt angegeben.

Einseitiges und gemeinsames Aufmaß

Das gemeinsame Aufmaß dient zunächst als unstrittige Basis für Ihre Rechnungslegung. Auf Ihr einseitiges Aufmaß können Sie sich berufen, hat sich Ihr Auftraggeber Ihrem Verlangen nach einer gemeinsamen Aufmaßerstellung verweigert. In diesem Fall kann er sich nicht auf nicht mehr nachprüfbare vermeintliche Fehler der Abrechnung stützen.

Tipp: Je mehr erkennbare Mühe Sie in Ihr Aufmaß investieren, desto weniger Aussicht hat Ihr Bauherr auf eine Abwehr Ihres Vergütungsanspruchs aufgrund formaler Fehler.

Gemeinsames Aufmaß

Gemäß § 14 Abs. 2 VOB/B soll die fortlaufende Aufmaßerstellung möglichst gemeinsam erfolgen. Bei später verdeckten Leistungen verpflichtet der § 4 Absatz 10 VOB/B die Vertragsparteien auf Verlangen zur gemeinsamen Zustandsfeststellung – so zum Beispiel verlegen Sie als Elektriker Kabel oder als Heizungsinstallateur Rohre, da diese in der Regel im Nachhinein abgedeckt werden. Breits 2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Begriff „möglichst“ definiert, wonach Sie als Auftragnehmer ein gemeinsames Aufmaß zur maßgeblichen Bindung verlangen dürfen. Die Verpflichtung zur Kooperation Ihres Auftraggebers ergibt sich aus Ihrem baulichen Vertragsverhältnis. Zwar dürfen Sie auch dann jeweils am Ende die Rechnung ändern bzw. monieren, sind dann jedoch jeweils dem anderen beweispflichtig.

Einseitiges Aufmaß

Kommt Ihr Auftraggeber Ihrer zweimaligen Aufforderung nach einem gemeinsamen Aufmaß innerhalb angemessen gesetzten Fristen nicht nach, müssen Sie ein einseitiges Aufmaß erstellen. Ist weder eine neue Aufmaßerstellung noch eine Überprüfung Ihrer Schlussrechnung mehr möglich, kehrt sich die Beweislast um: Nicht Sie müssen Ihre Leistungen belegen, sondern Ihr Kunde das vermeintlich nicht Zutreffende.

Vergütung nach Bauverträgen - Aufmaß als Grundlage

Die Art der Vergütungsberechnung wird bei Bauverträgen innerhalb der vertraglichen Vereinbarung bestimmt. Zumeist dient der Einheitspreisvertrag mit den tatsächlich geleisteten Mehr- und Mindermengen als Grundlage. Möglich sind aber auch andere Kalkulationsmodelle.

Die tatsächlich benötigten Mengen ist schließlich die Basis für die weitere Berechnung. Vor allem beim Einheitspreisvertrag spielen diese eine Rolle. Einheitspreisverträge enthalten Auflistungen aller für Ihre Leistungserbringung erforderlichen Positionen mit einem jeweils fest vereinbarten Einheitspreis. Dabei kann es sich um Maße, Zahlen oder Stücke handeln.

Der Pauschalvertrag hingegen wird eher selten genutzt. Beim Stundenlohnvertrag sind die geleisteten Lohnstunden im Kontrolle und Bestätigungsgrundlage. Beim Selbstkostenerstattungsvertrag muss ebenso gemessen und gezählt um die tatsächliche Kosten zu ermitteln. Das Aufmaß ist also bei verschiedenenVertragsarten Basis der Vergütung:

Einheitspreisvertrag

Pauschalvertrag

Stundenlohnvertrag

Selbstkostenerstattungsvertrag

Grundlage der Vergütung

Leistungseinheit

Gesamtprojekt

pro Lohnstunde

tatsächliche Kosten

Berechnung nach

tatsächliche Menge nach Aufmaß

ohne Aufmaß

pro Lohnstunde

Kostennachweis nach Aufmaß

Verwendungshäufigkeit

Regelfall

Ausnahme

selten

selten

Risiken

gering für beide

hoch für beide

hoch für Auftraggeber

hoch für AG

Hinweis: Während des gesamten Bauprojekts obliegt Ihnen nach § 34 Anlage 10 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure als Bauleiter die Kostenkontrolle. Mögliche Abweichungen zwischen Leistungsabrechnung und Vertragspreisen müssen Sie Ihrem Bauherren unverzüglich übermitteln, um Kostenüberschreitungen zu vermeiden.

Empfehlung: Mit Handwerkersoftware arbeiten

Ob Angebotserstellung, Kalkulation, Erstellung von Leistungsverzeichnung oder Rechnungsstellung. Mit einer speziell für Handwerker konzipierten Software wie z.B. Streit V.1 organisieren und verwalten Sie Ihren Betrieb und Ihre Projekte vollständig digital. Ihre Vorteile: Mehr Wirtschaftlichkeit, einen besseren Überblick, effizientes und zeitsparendes Arbeiten und eine professionelle Abwicklung von Aufträgen.

Alle Dokumente und Daten, inklusive Ihrer Aufmaßdaten, sind rechtssicher und revisionssicher archiviert. Außerdem arbeiten Sie stets auf dem neuesten Stand der Technik und steigern Sie ihre Produktivität.

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Bedeutung der Prüfung für die Abrechnung nach Aufmaß

Bedeutung der Prüffähigkeit für die Abrechnung

Rügt Ihr Bauherr Ihre Rechnung rechtzeitig als nicht prüffähig, darf er die komplette Zahlung verweigern. Rügt er nicht rechtzeitig, folgt eine inhaltliche Prüfung, für die Sie als Auftragnehmer beweispflichtig sind. Abhängig von Ihrer Bauleistung kann die Ermittlung anhand von vorhandenen Plänen ausreichend sein – ist dies nicht möglich, müssen Sie

selber Aufmaßzeichnungen erstellen. Eine Prüffähigkeit liegt vor, kann eine neutrale Person mit Fachkunde Ihre Nachweise einfach nachvollziehen, ohne Ihr Bauvorhaben zuvor gekannt zu haben.

Fristen für die Aufmaßprüfung

Ohne anderweitige Vereinbarung verlangt § 14 Nr. 3 VOB/B die Einreichung Ihrer Schlussrechnung bei einer vertraglichen Leistungspflicht von maximal drei Monaten, spätestens zwölf Werktage nach ihrer Abnahmereife. Diese Frist verlängert sich um je sechs Werktage pro jedem folgenden Vierteljahr. Weitere Fristvorschriften richten sich nach den §§ 187 ff. BGB. Erklärt Ihr Auftraggeber Ihre Rechnung für nicht prüffähig, muss er Sie bei Abschlagszahlungen innerhalb von 21 und bei Schlussrechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen darüber informieren.

Ihr Kunde darf bei Interesse jederzeit während des Bauprojekts eine prüfbare Abrechnung nach Aufmaß verlangen – beispielsweise benötigt er diese für zur Bauerrichtung erforderlichen Fremdmittel. Kommen Sie diesem Verlangen innerhalb einer angemessen gesetzten Frist nicht nach, darf er gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B auf Ihre Kosten eine eigene Rechnung erstellen oder nach einer Entscheidung des OLG Köln aus 2021 eine Klage auf Erteilung der Abrechnung einreichen. In diesem Fall entfällt allerdings sein Recht auf seine zweimonatige Prüffrist nach § 16 Nr. Absatz 1 Satz 1 VOB/B (BGH-Urteil 2002).

Aufmaß nach VOB Beispiel: Elektriker

Ein Beispiel für ein Aufmaß nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) für einen Elektriker könnte die Erfassung von Leistungen im Rahmen der Elektroinstallation in einem Bauprojekt sein. Hier ist eine mögliche Aufstellung von Aufmaßpositionen:

  1. Schalter und Steckdosen: In diesem Aufmaß werden die Anzahl der installierten Schalter und Steckdosen erfasst. Es können auch Details wie die Art der Schalter (z. B. Wechselschalter, Dimmerschalter) und Steckdosen (z. B. Standardsteckdosen, USB-Steckdosen) sowie die Positionen im Gebäude angegeben werden.
  2. Kabel und Leitungen: Hier werden die Längen und Typen der verlegten Kabel und Leitungen erfasst. Dies kann beinhalten, wie viele Meter Stromkabel, Datenkabel oder Leerrohre verlegt wurden.
  3. Schalt- und Verteilerkästen: Dieses Aufmaß erfasst die Anzahl und Größe der installierten Schalt- und Verteilerkästen sowie deren Montageorte und Spezifizierungen.
  4. Beleuchtungseinrichtungen: Hier werden die installierten Beleuchtungseinrichtungen erfasst, einschließlich der Art der Leuchten (z. B. Deckenleuchten, Wandleuchten, Außenleuchten) und deren Anzahl.
  5. Sicherungssystemen: Dieses Aufmaß erfasst die installierten Sicherungssysteme, wie zum Beispiel Sicherungskästen, Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter) und Überspannungsschutz.
  6. Kommunikationstechnik: Falls der Elektriker auch Kommunikationstechnik installiert hat, können hier Details wie die Anzahl der installierten Telefonanschlüsse, Netzwerkanschlüsse oder Videoüberwachungssysteme erfasst werden.
  7. Prüfung und Inbetriebnahme: Dieses Aufmaß kann die Zeit und Materialien erfassen, die für die Prüfung und Inbetriebnahme der Elektroanlagen benötigt wurden.

Die Struktur und Aufmaßpositionen können je nach Auftrag variieren. Wichtig könnte es zudem auch noch sein die Verwendeten Materialien und die Herstellerangaben mit aufzunehmen. Des Weiteren ist es ratsam Änderungen oder Anpassungen, die während des Projektes auftreten in einer gesonderten Position aufzuführen. Wenn sie dies berücksichtigen, ist es für Sie später auch möglich eine korrekte Abrechnung zu erstellen. Wollen Sie Ihre Baustellen ausmessen eignet sich ein digitales Aufmaß mittels entsprechender Geräte.

Tipp: Aufmaß digital erstellen

Ein händisches, manuelles Aufmaß ist nicht nur zeitintensiv, sondern fehleranfällig. Arbeiten Sie auch bei der Erstellung Ihres Aufmaß digital und nutzen Sie eine Aufmaß App oder ein digitales Aufmaßblatt. Idealerweise ist diese mit ihrer eingesetzten Software kompatibel. Die Handwerkersoftware Streit V.1 bietet verschiedene Aufmaßvarianten mit welchen Sie nicht nur effizient arbeiten, sondern auch ein korrektes Aufmaß erstellen.

Mehr zum digitalen Aufmaß

Aufmaß nach VOB in verschiedenen Branchen

Die Gültigkeit der ATV DIN 18299 erstreckt sich als allgemeine Vorschrift auf sämtliche Bauleistungen. Bis einschließlich zur ATV DIN 18459 folgen gewerkspezifische Normen. Informationen zum Aufmaß finden Sie stets im 5. Abschnitt der einschlägigen DIN-Norm. Die VOB/C regelt auch, ob und inwieweit Bauteile ab welcher Einzelgröße zu übermessen bzw. abzuziehen sind. Sie differenziert nach Flächen-, Längen- und Raummaßen sowie speziellen Gestaltungselementen wie Fugen oder Dämmungen. Des Weiteren werden Hauptgewerbe nach Rohbau wie Mauer- oder Betonarbeiten sowie Ausbau wie Fliesen- oder Plattenarbeiten unterschieden.

Die DIN 18382 regelt Einzelheiten zu Aufmaß-Erstellung von Elektro-, Sicherheits- und informationstechnischen Anlagen, die DIN 18384 gilt für Blitz-, Überspannungsschutz und Erdungsanlagen. Beide Normen enthalten genaue Vorgaben zu den von den Vertragsparteien einzureichenden Ausführungsunterlagen.

Seit Einführung der EN 50173 im Jahr 1995 als damalige „Anwendungsneutrale Kommunikationskabelanlage" wurde die EU-Norm nach und nach standardisiert. Sie umfasst IT-Verkabelungen in öffentlichen Gebäuden mit und ohne Büroarbeitsplätzen, Rechenzentren oder Industriegebäuden sowie Wohnungen als europäische oder nationale Verkabelungsrichtlinie. Die EN 50173-5 setzt den weltweit gültigen Standard nach ISO/IEC 11801 zur Strukturierung der Verkabelung anhand von topologischen oder administrativen Hierarchieebenen. Sie gliedert sich in Gelände- als Primärverkabelung, Gebäude- als Sekundärverkabelung und Etagen- als Tertiärverkabelung und definiert für jeden Verkabelungsbereich Anforderungen wie maximal zulässige Kabellängen.

 

Die DIN 18363 betrifft Maler- und Lackierarbeiten mit Lacken, Anstrich- und anderen Beschichtungsstoffen. Als Auftragnehmer sind Sie zur allgemeinen Beurteilung des Untergrundes verpflichtet. Bedenken unter anderem bei kreidendem Putz, ungenügend festem oder feuchtem Untergrund, Holz mit erkennbarer Fäulnis, nicht tragfähigen Altbeschichtungen oder korrodierten Metallelementen haben Sie Ihrem Bauherren umgehend mitzuteilen.

Nach DIN 18299 fallen weitergehende Maßnahmen wie Laborprüfungen mit speziellen Geräten nicht unter die Definition von Nebenleistungen und sind daher gesondert auszuschreiben und zu vergüten. Die bedeutendsten Prüfmethoden sind im Merkblatt Nr. 20 des Bundesausschusses für Farbe und Sachwertschutz zusammengefasst.

Die DIN 18350 regelt das Aufmaß für Abrechnungen von Umrahmungen und Wandverkleidungen aus Putz, Stuck oder Wärmedämmputz. Bei Rohbauten wie Mauer- oder Betonarbeiten inklusive Schalung oder hinterlüfteten Fassaden können Sie die Abrechnung nach Raum-, Flächen- oder Längenmaß vornehmen. Das Aufmaß nach Flächenmaß wird nach Bauart und Maßen für Deckenputz oder Dämmstoffschichten bei der Wandbekleidung innen und außen getrennt. Bei Längenmaß erfolgt die Trennung nach Bauart und Maßen von Leibungen oder Schürzungen. Bei der Stückanzahl wird nach Einzelgrößen differenziert. Nebenleistungen wie Zementmischverhältnisse müssen Sie in Ihrer Leistungsbeschreibung nicht gesondert festhalten.

Die DIN 18352 bezieht sich auf das Ansetzen und Verlegen aller Arbeiten mit keramischen und gläsernen Fliesen, Platten und Mosaik im Außenbereich. Die Abrechnung erfolgt nach Flächenmaß, die Normensammlungen für Fliesenleger enthalten weitere spezifische Abdichtungsvorgaben.

Für mit Wasser beanspruchte Flächen in Innenräumen wie Badezimmer oder Schwimmbeckenumgänge gilt die DIN 18534. Teil 3 der Norm sieht für Fliesenbundabdichtungen generell Nutzschichten vor, anderem ebenfalls aus keramischen Fliesen und Platten, Glas oder Steinmosaik.

Die DIN 18365 schreibt das Verlegen von Bodenbelägen in Bahnen und Platten aus bestimmten ein- oder mehrschichtigen Materialien wie Kunststoff, Textilien oder in einer einheitlichen Verlegerichtung vor, zudem Vorgaben zu Vorstrichen, Spachtel- und Ausgleichsmassen, Wärmedurchlass-Widerstände und Raumklima. Für das Vorbereiten des Untergrundes wird das Flächenmaß als Berechnungsgrundlage angewendet, das Längenmaß unter anderem für das Abschneiden von Wand-Randstreifen für vorgefertigte Innen- und Außenecken wird beim Aufmaß mit Stückzahlen kalkuliert.

Die DIN 18365 gilt nicht für

  • Naturwerksteinbeläge DIN (18332)
  • Betonwerksteinbeläge DIN (18333)
  • Asphaltbeläge DIN (18354)
  • Estricharbeiten DIN (18353)
  • Parkettfußböden DIN (18356)

Die Aufmaßvorschriften als Dachdecker finden Sie in der DIN 18338. Danach können Sie Ihre Dokumentation per Zeichnung erstellen, halten Sie sich präzise an die Vorgaben. Ansonsten müssen Sie bei Dachdeckungen,-abdichtungen, Voranstrichen und dergleichen die Fläche bis zu den begrenzenden, unbekleideten Bauelementen berechnen. Bei Dämmschichten gelten die Maße der Dämmung, bei Fassadenbekleidungen die Maße der Bekleidung.

Die DIN 18451 enthält Aufmaßregeln zur Abrechnung von Arbeits- und Schutzgerüsten oder einer Kombination aus beiden. Dennoch sind sich viele Handwerker immer wieder unsicher, wie genau sie ihre Kalkulation durchführen müssen. Denn die Leistungsermittlung erfolgt funktionsbezogen, maßgeblich sind Bauart, Verwendung sowie Abrechnungseinheit. Sie müssen daher entweder die eingerüstete Fläche aufmessen oder die Außenseite der Gerüstkonstruktion.

Bauen Sie in trockener Bauweise Raum bildende Bauteile wie Deckenbekleidungen aus, müssen Sie sich für Ihr Aufmaß nach den Bestimmungen der DIN 18340 richten. Die Norm gilt explizit für Außen- und auch Innendämmungen, die Abrechnungsvorschriften sind entsprechend komplex. Denn die unterscheiden nicht zwischen der Leistungsermittlung nach Zeichnung oder Aufmaß. Grundsätzlich sollten Sie bei Ihrer Dokumentation das Flächenmaß für Türen, das Längenmaß für Lüftungsauslässe und die Stückanzahl für Stützen verwenden. Häufig aber kommt es hier zu einer Abrechnung nach Fertigmaß.

Die DIN 18300 gilt für Baustoffe und Ausführung von Erdarbeiten und umfasst neben Haupt- und Nebenleistungen die Abrechnung zum Fördern, Einbauen und Verdichten von Böden, Felsen, Entwässerungskanal- oder Versickerarbeiten. Dafür müssen Sie noch vor dem Lösen begrenzte Homogenbereiche mit einzelnen oder mehreren Boden- oder Felsschichten festlegen sowie Eigenschaften, Kennwerte und Bandbreiten mit aufführen.

Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsarbeiten innerhalb von Gebäuden und anderen Bauwerken sind in der DIN 18381 geregelt. Dabei ist Ihr Auftraggeber stets zur Lieferung aktueller, detaillierter Planungsunterlagen verpflichtet. Für besondere Leistungen können Sie ein Formularmuster für Aufmaße von Trinkwasserinstallationen nutzen. Diese Vorschrift gilt nicht für Entwässerungskanalarbeiten – diese sind in der DIN 18306 geregelt.

Luftkanal- und Rohraufmaße regelt die DIN 18379. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß, wobei Sie für Ihre Messung die Mittelachse der Luftleitungen einschließlich ihrer Formteile nutzen müssen. Zudem sind Rohrlängen und Formteile in der Kalkulation gesondert auszuweisen, kombinierte und pauschale Abrechnung sind gestattet.

In Österreich legt die ÖNORM H6015 Anforderungen zur Längen- und Stückzahlermittlung für alle Luftleitungen und Formstücke fest, die aus Stahlblech gefertigt sind und einen runden Querschnitt aufweisen. Für Abmessungen, Toleranzen und zu verwendenden Symbolen müssen Sie dazu die ÖNORM EN 1506 heranziehen.

Die DIN 18345 regelt die Ausführung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen. Zur Leistungsermittlung nach Zeichnung oder Aufmaß werden die Maße der fertig verputzten Oberflächen zugrunde gelegt. Zur Übermessung und spezifischen Einzelregelungen gilt die fertige Oberfläche als Maßstab. Am Ende sind Sie selbst bei der Unterteilung in mehrere Einzelpositionen zur Gesamtabrechnung aller zusammenhängenden Haupt- und Endpositionen verpflichtet.

Aufmaß per Software oder App

In der heutigen digitalisierten Welt eröffnen sich Handwerksunternehmen neue Perspektiven, wenn es um die präzise Erfassung von Aufmaßen für Bauprojekte geht. Die herkömmliche Methode, mit Stift und Papier, weicht zunehmend modernen Technologien. Immer mehr Handwerker setzen auf spezielle Handwerkersoftware und mobile Apps als effiziente Alternativen, um genaue Messungen durchzuführen und Bauvorhaben optimal zu planen.

Aufmaß per Software

Die Handwerkersoftware Streit V.1 bietet eine integrierte Lösung für ein digitales Aufmaß in verschiedenen Varianten mit vielen Vorteilen

  • Rechtliche Konformität: Die Software erfüllt die strengen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Sie bietet den erforderlichen rechtlichen Nachweis für Bauprojekte und gewährleistet die Einhaltung gesetzlicher Standards sowie die Integrität Ihrer Projekte.
  • Präzision & Effizienz: Erfassen Sie Maße und Mengen präzise und effizient, ohne aufwendige Dokumentation.
  • Organisation & Übersicht: Hierarchisch strukturierte Bauprojekte in Etagen, Bauabschnitte, etc. für eine bessere Verwaltung.
  • Umfassende Dokumentation: Erfassen Sie zusätzliche Informationen für Dokumentationszwecke.
  • Nahtlose Integration: Automatische Übernahme von Leistungsverzeichnis-Daten für eine reibungslose Weiterverarbeitung.

Zum digitalen Aufmaß

Aufmaß-App "Aufmaß+"

Alle Vorteile sind auch in der Aufmaß-App für iOS und Android vereint. Die App sorgt für maximale Flexibilität bei der Aufmaßerfassung vor Ort.

Sie haben über die Baustellenübersicht Zugriff über die Projekte, entsprechende Daten und Dokumente sowie vorliegende Leistungsverzeichnisse. Über den ensprechenden Reiter erstellen Sie bequem Ihr Aufmaß durch Neuerfassung oder Übernahme aus dem LV. Ihr Aufmaß wird automatisch in die Handwerkersoftware Streit V.1 übertragen und direkt beim Projekt archiviert.

Zur Aufmaß-App

Aufmaß nach VOB – Muster Gratis

Die Verwendung einer Excel-Vorlage stellt eine flexible und praktikable Lösung für Ihre Aufmaßanforderungen dar. Egal, ob Sie leere Vorlagen nutzen oder bereits erstellte Aufmaßblätter übertragen möchten – diese Option passt sich nahtlos an Ihre individuellen Bedürfnisse an.

  • Benutzerfreundliche Handhabung: Nutzen Sie Ihre Excel-Software auf Ihrem mobilen Gerät, sei es vor Ort oder im Büro, und bleiben Sie so flexibel.
  • Vielseitige Anwendbarkeit: Die anwenderfreundliche Vorlage eignet sich für eine Vielzahl von Anforderungen. Sie können problemlos Berechnungen durchführen und Aufmaßblätter erstellen.
  • Automatisierte Berechnungen: Reduzieren Sie den Arbeitsaufwand und minimieren Sie Fehler dank automatisierter Berechnungen.
  • Effizienz und Genauigkeit: Die mobile Excel-Vorlage ermöglicht eine optimierte Arbeitsweise und Präzision. Sie vereinfacht den gesamten Aufmaßprozess und führt zu exakten Ergebnissen.
  • Vorlage unabhängig von einer bestimmten Software einsetzbar.

Kostenlose Excel-Vorlage downloaden

Häufige Fehler beim Aufmaß

Immer wieder unterlaufen Auftragnehmern bei der Erstellung eines Aufmaßes die gleichen Fehler. Denken Sie daher unbedingt an die folgenden Punkte:

  • Teilen Sie mögliche Bedenken der gewünschten Durchführbarkeit dem Auftraggeber unverzüglich mit und halten Sie sie schriftlich fest.
  • Dokumentieren Sie sämtliche relevanten Absprachen zeitnah und ordentlich, um einem Informationsverlust vorzubeugen.
  • Legen Sie Fotos und Pläne Ihrer Tätigkeiten ab – vor allem bei später verdeckten Arbeiten als Elektriker, Dachdecker oder Heizungsinstallateur.
  • Stellen Sie vor Auftragsannahme die freie Befahrbarkeit wichtiger Zufahrten während Ihrer Tätigkeit sicher.
  • Studieren Sie einschlägige baurechtliche Richtlinien.

Die größte Fehlerquelle allerdings liegt in einer manuellen Auflistung Ihrer Leistungspositionen auf einzelnen Zetteln. Damit steigt die Gefahr der Unleserlichkeit, des Verlustes oder der falschen Einsortierung, auch sind Ihre Unterlagen nicht jederzeit vollumfänglich einsehbar oder teilbar. Mit einem digitalen Aufmaß für Handwerker vermeiden Sie all diese Probleme ohne jeglichen Aufwand.

VOB Gesamtausgabe – Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen

Die "VOB Gesamtausgabe 2019" ist ein unverzichtbares Nachschlagewerk für Handwerksbetriebe in Deutschland. Dieses Buch umfasst die Grundlagen und Regeln für die Bauvergabe und Vertragsordnung und dient als Leitfaden für Bauverträge und bauvertragliche Vereinbarungen.

Die VOB Gesamtausgabe behandelt die folgenden zentralen Themen:

  • Vergabe von Bauleistungen: Hier finden sich Bestimmungen zur Ausschreibung und Vergabe von Bauprojekten, einschließlich der verschiedenen Verfahren und Regelungen.
  • Bauverträge: Sie erläutert die verschiedenen Arten von Bauverträgen, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie Zahlungsbedingungen und Gewährleistung.
  • Abnahme und Mängelbeseitigung: Die VOB enthält Regelungen zur Abnahme von Bauleistungen und zur Behebung von Mängeln sowie zur Gewährleistung.
  • Haftung und Streitbeilegung: Sie behandelt die Haftung der Vertragsparteien und bietet Leitlinien zur Lösung von Streitigkeiten im Bauprojekt.

Handwerksbetrieben ist dieses Buch sehr zu empfehlen, da es wichtige eine Ressource darstellt, um Bauvorhaben reibungslos umzusetzen und gleichzeitig die geltenden rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Häufige Fragen zum Aufmaß

Ein Aufmaß gibt den tatsächlichen Leistungsstand von Bautätigkeiten vor Ort wieder. Es dient gemäß § 2 Nr. 2 VOB/B als Basis für Ihre Vergütung und muss die handwerkspezifisch einschlägigen Normen der technischen Vertragsbedingungen entsprechen. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten und zur Schaffung einer Vertrauensbasis wird in § 14 Abs. 2 VOB/B ein gemeinsames Aufmaß empfohlen.

Ein Aufmaß muss Art und Umfang der erbrachten Leistungen prüfbar darstellen. Dafür muss es transparent aufgebaut, korrekt wiedergegeben und jederzeit problemlos nachvollziehbar sein. Die einzelnen Abrechnungsvorschriften ergeben sich aus der VOB/C. In der Regel sind Belege wie Mengenkalkulationen oder Pläne beizufügen.

Die Abrechnung kann auf drei Arten erfolgen. Beim Flächenmaß sind Öffnungen u. a. über 2,50 m² Einzelgröße, beim Raummaß Aussparungen u. a. von mehr als 0,5 m³ Einzelgröße, beim Längenmaß Kanäle u. a. von über 0,1 m³ je Längenmeter oder Unterbrechungen von über einem Meter Einzellänge abzuziehen.

Fazit

Ein Aufmaß nach VOB ist bei öffentlichen Bauvorhaben erforderlich und bei großen privaten oder gewerblichen Projekten zu empfehlen. Durch die detaillierte, lückenlose und gemeinsame Dokumentation Ihrer erbrachten Leistungen ersparen Sie sich möglichen Ärger bei Ihrer Rechnungsstellung. Mit dem Rückgriff auf eine maßgeschneiderte digitale App entscheiden Sie sich für eine zeit- und kosteneffiziente Softwarelösung.

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