Abrechnung nach Aufmaß

Ein Aufmaß liefert eine erste Planungsgrundlage für ein anstehendes Bauprojekt und kann sowohl Ihnen als Auftragnehmer als auch Ihrem Auftraggeber einen Überblick auf den Umfang und die möglichen Kosten liefern. Wenn Sie sich für die Abrechnung nach Aufmaß entscheiden, bekommen Sie dadurch Ihre tatsächlichen Leistungen bezahlt und müssen keine Verluste aufgrund einer Fehlkalkulation zu Beginn des Projektes hinnehmen. Dafür muss aber eine präzise Dokumentation aller Leistungen und eine transparente Abrechnung einzelner Teilposten erfolgen.

Was bedeutet Rechnung nach Aufmaß?

Handwerker wie Elektriker, Dachdecker oder Heizungsinstallateure erbringen oft Leistungen, deren Kosten sich nicht von vorneherein bis ins Detail berechnen lassen. Der Materialverbrauch und der Arbeitsaufwand werden erst einmal geplant. Später folgt eine Abrechnung nach Aufmaß. Das bedeutet, dass sich der Rechnungsbetrag nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Er kann also erst nach Durchführung der Leistung final ermittelt werden.

Praxisbeispiel zur Abrechnung
Wenn Sie als Elektriker eine Anfrage von einem Kunden erhalten haben, um eine neue Stromleitung zu verlegen, erstellen Sie ein Angebot, erläutern aber direkt, dass die Abrechnung nach Aufmaß erfolgt. Das Angebot kann folgendermaßen aussehen:

  • 8 m Kabel
  • 8 m Leerrohr
  • 2 Anschlussdosen
  • 2 Dosen
  • 4 Stunden Arbeitszeit
  • Anfahrt
  • Angebotssumme: 400 Euro

Vor Ort stellen Sie aber fest, dass Sie mehr Kabel benötigen und sich aufgrund baulicher Gegebenheiten die Arbeitszeit unerwartet auf 6 Stunden verlängert. Also stellen Sie das zusätzliche Material und die weiteren Stunden ebenfalls in Rechnung. Infolgedessen liegt der Betrag, den der Kunde wirklich zahlen muss, bei 560 Euro. Natürlich kann es auch passieren, dass Sie schneller fertig sind. Dann fällt der Betrag bei der Rechnungsstellung geringer als das Angebot aus.

Vorschriften nach VOB und DIN

Die Erstellung des Aufmaß nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung) regelt, wie genau Rechnungen nach Aufmaß erfolgen müssen. Aus § 2 VOB/B geht hervor, dass für die Berechnung von Bauleistungen verschiedener Art immer die tatsächlich ausgeführten Leistungen und Materialkosten herangezogen werden müssen. Dafür werden sogenannte Einheitspreise verwendet. Damit sind Preise gemeint, die für eine Einheit, also für eine Teilleistung wie zum Beispiel für die verrichteten Arbeitsstunden gelten.

Im Teil C der VOB finden Sie die DIN-Normen für die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Je nach Art Ihres Betriebes und der angebotenen Dienstleistungen können verschiedene DIN-Normen für Sie gelten.

Einheitspreisvertrag nach VOB

Bei einem Einheitspreisvertrag nach VOB wird ein Einheitspreis für jede verrichtete Leistung festgelegt. Angebot und Endpreis können also variieren. Damit der Einheitspreisvertrag gültig ist, muss ein Aufmaß erfolgen. Dieses sollte für den Kunden prüfbar sein. Sonst ist er nicht zur Zahlung verpflichtet. Öffentliche Auftraggeber sollen vornehmlich diese Vertragsvariante wählen.

Anders sieht es beim Pauschalpreisvertrag aus. Bei diesem wird ein pauschaler Betrag für die Gesamtleistung bestimmt. Dabei wird zwischen dem Detailpauschalvertrag und dem Globalpauschalvertrag unterschieden. Bei ersterem wird nur für bestimmte Leistungen wie zum Beispiel für die Anfahrt ein Pauschalpreis bestimmt. Beim Globalpauschalvertrag kommt es jedoch auf die gesamte erbrachte Leistung an.

Ein Pauschalvertrag hat den Vorteil, dass Sie keine detaillierten Einheitspreise auflisten müssen. Allerdings kann diese Vertragsvariante auch ein finanzielles Risiko für Sie als Unternehmer bedeuten. Wenn Sie sich zu Ihren Ungunsten verschätzen, erhalten Sie dennoch nur den vorher vereinbarten Preis.

Aufmaß und Abrechnung nach VOB C DIN 18363

Wenn Sie sich für einen Einheitspreisvertrag entscheiden, müssen Sie sich an die technischen Vertragsbedingungen im Teil C der VOB halten. In Abhängigkeit von Ihrem Gewerk gelten verschieden DIN-Normen. Informieren Sie sich also über die Bestimmungen, die für Sie gelten. Bei Maler- und Lackierarbeiten ist die ATV DIN 18363 relevant.

Aufmaß und prüffähige Rechnung

Auftragnehmer sind verpflichtet, eine prüffähige Rechnung zu erstellen. Die erbrachten Leistungen und die verwendeten Mengen müssen für den Auftraggeber also nachvollziehbar sein und die abgerechnete Menge muss immer mit der ausgeführten Leistung übereinstimmen. Zugleich muss der Auftraggeber mithilfe der Rechnung überprüfen können, ob das der Fall ist. Natürlich ist das nicht immer sofort ersichtlich. Wenn ein neues Kabel verlegt und es anschließend wieder unter dem Putz verschwindet, lässt sich nur schwer nachweisen, wie viele Meter dort vorzufinden sind. In solchen Fällen sollten Sie der Rechnung entsprechende Belege wie zum Beispiel Zeichnungenhinzufügen. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit werden im § 14 Abs. 1 VOB/B folgendermaßen erläutert:

  • Alle Leistungen müssen übersichtlich aufgestellt werden
  • Die Reihenfolge der Posten und vertragsgemäße Bezeichnungen müssen vorhanden sein
  • Es müssen gegebenenfalls Belege hinzufügt werden, um den Umfang der erbrachten Leistung nachzuweisen
  • Sollte es zu Änderungen kommen, müssen diese gesondert gekennzeichnet werden

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Vorgehensweise bei Abrechnung der Bauleistung

Bauleistungen erstrecken sich oft über längere Zeiträume, sodass Sie als Auftragnehmer nicht ewig auf Ihr Geld warten möchten. Sie haben die Möglichkeit, zwischendurch sogenannte Abschlagsrechnungen zu erstellen. Damit können bereits erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Nachdem das Projekt abgeschlossen ist, stellen Sie dann eine Schlussrechnung. Sie enthält alle Posten, die Sie im Rahmen der gesamten Bauleistung erbracht haben. Die Kosten für bereits gezahlte Bauleistungen müssen Sie natürlich abziehen.

Damit es bei dieser Vorgehensweise nicht zu Fehlern kommt, weil einzelne Aufmaße in mehreren Rechnungen auftauchen, verwenden Sie am besten eine Rechnungssoftware zur Erstellung der einzelnen Abschlagsrechnungen. Eine doppelte Abrechnung wird bei vielen Programmen verhindert, sodass Sie sich spätere Rechnungskorrekturen sparen können. Außerdem wirken Sie auf Auftraggeber seriöser, wenn Sie stets stimmige Rechnungen liefern, was für Folgeaufträge von großer Bedeutung sein kann.

Bei der Abrechnung übernehmen Sie die Daten aus dem Leistungsverzeichnis gemäß der entsprechenden Reihenfolge. Dazu gehören

  • der Positionsnummer
  • den Mengeneinheiten
  • Artikel- und Leistungstexte

Die Positionen auf den Aufmaßblättern sollten den Positionen aus dem Leistungsverzeichnis entsprechen. So können diese eindeutig zugeordnet werden und sind sowohl im Leistungsverzeichnis als auch im Aufmaß und letztlich in der Abrechnung gleich. Sie tragen damit zur Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit Ihrer Bauleistungen bei.

Fassen Sie die Titel einer zusammengehörigen Leistung zusammen und erstellen Sie Zwischensummen. Alle Zwischensummen ergeben letztlich die Endsumme der Rechnung. Am Ende weisen Sie selbstsverständlich noch die Mehrwertskonto aus. Ob Sie Skonto gewähren oder nicht ist Ihnen überlassen.

Formeln zur Berechnung von Positionen und Endbetrag:

Menge x Einheitspreis = Gesamtpreis für die Position
Summe der Positionen = Gesamt-Rechnungsbetrag

Es kann auch Sinn machen den Umfang der geleisteten Arbeit parallel zum Bauablauf anhand von Plänen nachzuvollziehen. Fehler können damit schnell identifiziert und Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Vorteilhaft ist in jedem Fall, dass Ihre Daten nach Abschluss der Bauleistung bereits alle vorliegen und diese nicht mehr recherchiert oder berechnet werden müssen.

Abrechnung ohne Aufmaß

Erhält ein Auftraggeber eine nicht prüffähige Rechnung, hat er das Recht, die Zahlung zu verweigern. Dafür ist es nicht unbedingt notwendig, dass ein vollständiges Aufmaß vorgelegt werden kann. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Ausführungsplanung durch den Auftraggeber selbst oder durch einen Architekten durchgeführt worden ist. Dann hätten der Auftraggeber oder der Architekt selbst Zugriff auf die Pläne, sodass diese der Rechnung nicht beigefügt werden müssen. Die Zahlung wird dennoch fällig, sofern alle Posten übersichtlich aufgelistet sind. Falls es Ihnen passiert, dass ein Kunde die Rechnung aufgrund fehlender Pläne oder eines fehlenden gemeinsamen Aufmaßes zurückweist, sollten Sie ihm erläutern, warum sie trotzdem prüfbar ist.

 

Praxis Tipps

Damit Ihre Rechnung vom Kunden anerkannt wird, gehen Sie am besten folgendermaßen vor:

  • Führen Sie präzise Messungen vor Ort durch und erstellen Sie eine Bauzeichnung in analoger oder digitaler Form. Beides ist möglich.
  • Verwenden Sie eine einheitliche Methode, um Daten zu erfassen. Das erhöht die Nachprüfbarkeit.
  • Dokumentieren Sie alle erbrachten Leistungen so detailliert wie möglich und legen Sie diese Informationen der Rechnung bei
  • Listen Sie alle Posten übersichtlich und verständlich Achten Sie auch auf klare Beschreibungen von Leistungen und Materialien.
  • Überprüfen Sie, ob auch eine unbeteiligte Person anhand Ihrer Unterlagen nachvollziehen könnte, ob alle vereinbarten Leistungen im angegebenen Maß erfüllt worden sind.

Zur Abrechnung Handwerkersoftware mit Aufmaß nutzen

Für einen professionellen Ablauf Ihrer Projekte ist die Nutzung einer Handwerkersoftware wie Streit V.1 von Vorteil. Das Aufmaß erstellen Sie digital über das mobile Aufmaß oder die Aufmaß-App direkt vor Ort auf der Baustelle. Durch die Kompatibilität mit der Software Streit V.1 werden alle benötigten Daten für eine realistische Kalkulation, Abrechnung und Rechnungsstellung automatisch übertragen. Die zeitaufwändige und fehleranfällige Erfassungsarbeit bleibt damit aus. Mit verschiedenen Aufmaßvarianten werden Anwender den Anforderungen von Planern und Architekten in jedem Fall gerecht.

Mit dem mobilen Excel-Aufmaß lagern Sie ganze Leistungsverzeichnisse aus, übertragen bereits erfasste oder vorbereitete Aufmaßblätter zur Weiterverarbeitung. Auch eine Übertragung per GAEB-Schnittstelle ist möglich.
Die Aufmaßlösungen entsprechen zudem automatisch der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen. Entsprechen prüfbar ist das Aufmaß als Nachweis der erforderlichen Mengen, Zeichnungen und andere Belege.

Die Daten werden nach Übertragung automatisch für die Rechnungsstellung bereitgestellt, dabei können Teil- und Schlussrechnungen erstellt werden.

Mehr zum Aufmaß

FAQ zu Abrechnung nach Aufmaß

Im Folgenden haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Fragen zum Thema "Abrechnung nach Aufmaß" zusammengefasst:

Das Aufmaß stellt die Grundlage für die Rechnung dar und beinhaltet wichtige Pläne und Zeichnungen. Außerdem wird der Begriff für die Berechnung verschiedener Bauleistungen verwendet.

Ein prüffähiges Aufmaß lässt sich vom Auftraggeber nachvollziehen. Er kann vor Ort oder mithilfe von Belegen selbst überprüfen, ob die angegebenen Mengen und Leistungen wirklich erbracht worden sind.

Für die Rechnung nach Aufmaß ist Teil B der VOB-Vorschriften relevant.

Fazit

Die Abrechnung nach Aufmaß wird in der Vergabe- und Vertragsordnung geregelt. Dort ist festgelegt, dass Rechnungen nachvollziehbar und prüfbar sein müssen. Wenn das nicht der Fall ist, kann der Auftraggeber die Zahlung vollständig oder teilweise verweigern. Eine korrekte Rechnungsstellung ist also von großer Bedeutung. Darüber hinaus müssen Handwerker die für ihr Gewerk geltenden DIN-Vorschriften einhalten. Unternehmer können von der Abrechnung nach Aufmaß trotzdem profitieren, denn bei dieser Variante werden sie stets nach dem jeweiligen Aufwand bezahlt. Sie müssen also nicht befürchten, dass sie unvorhergesehene Verluste machen.

 

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